Anspruch nach IVG (medizinische Massnahmen) | Invalidenversicherung
Erwägungen (9 Absätze)
E. 2 a) Am 28. Dezember 2005 stellte die Versicherte ein Gesuch auf Kostengutsprache für 30-35 Stunden pro Woche Hauspflege durch diplomierte Pflegefachpersonen des Vereins Joel Mühlemann (Kinderspitex). Begründet wurde dies im Wesentlichen mit der Lungen- und Ernährungsproblematik. Am 31. Januar 2006 liess die Versicherte auch ein
Gesuch auf Hilflosenentschädigung bei der IV-Stelle einreichen. In der Folge wurden diverse Abklärungen getätigt. b) In der Bedarfsabklärung des Vereins Joel Mühlemann vom 28. August 2006 wurde ein Pflegebedarf von 15-20 Stunden wöchentlich veranschlagt. Mit Schreiben vom gleichen Tag reduzierte die Versicherte ihr Gesuch entsprechend. c) Gemäss Arztbericht von Dr. … vom 2. Oktober 2006 verweigere die Versicherte die Nahrungsaufnahme mit dem Mund; die Nahrung müsse daher sondiert und eine entsprechende Sondenpflege durchgeführt werden, was - ebenso wie die notwendigen Inhalationen - einen Mehraufwand verursache. Die Ernährungssituation sei derzeit sehr schwierig; die Mutter müsse nachts stündlich Sondennahrung verabreichen, was ohne Unterstützung durch die Kinderspitex in kurzer Zeit zu Dekompensation der Mutter bzw. des familiären Systems führen werde. Eine Unterstützung der Eltern durch die Kinderspitex von mindestens 15-20 Stunden wöchentlich sei daher dringend angezeigt. d) Mit Schreiben vom 21. Dezember 2006 teilte das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) auf Anfrage der IV-Stelle mit, dass zwar das Legen der Sonde, nicht aber die Verabreichung der Nahrung selbst eine medizinische Massnahme (Behandlung) gemäss Art. 13 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) darstelle; im Übrigen seien Sinn und Zweck der nächtlichen Verabreichung der Sondennahrung nicht ersichtlich, ebenfalls nicht, dass die Mutter stündlich die Sondennahrung verabreichen müsse. Die routinemässige Überprüfung der Vitalzeichen durch die Spitex sei nicht notwendig, da dies jeder Laie, insbesondere auch die Eltern, leisten könne. Auch dies sei keine medizinische, sondern eine pflegerische bzw. die Eltern entlastende Massnahme. Die Kosten für die ärztlich verordnete intensive Atemtherapie könnten jedoch als medizinische Massnahme übernommen werden. e) Die Abklärung für eine Hilflosenentschädigung am 17. Juli 2007 ergab einen behinderungsbedingten Mehraufwand von total 120 Minuten täglich ab Geburt
(Grundpflege 45 Minuten, Pflege beim An- und Auskleiden 15 Minuten, Behandlungspflege 60 Minuten) sowie ab Juli 2005 einen solchen von total 250 Minuten täglich (davon Behandlungspflege täglich 190 Minuten aufgrund der Sondenernährung). Die Pflegefachfrau der Kinderspitex sei derzeit 2 Mal pro Woche für 4 Stunden bei der Familie. Der Bedarf sei allerdings höher; eigentlich wäre zur Entlastung der Mutter nötig, dass hin und wieder eine Nacht durch die Spitex übernommen werde. Diese erbringe zurzeit folgende Leistungen: Inhalieren, Sondennahrung verabreichen, Wundpflege am Sondeneingang, Verabreichen von Medikamenten über die Sonde, Überprüfen sämtlicher Vitalzeichen, Bewegungsunterstützung bei alltäglichen Verrichtungen aufgrund physiotherapeutischer Instruktion.
E. 3 Mit Vorbescheid vom 9. März 2007 stellte die IV-Stelle die Ablehnung der Kostengutsprache für medizinische Massnahmen nach Art. 14 IVG bezüglich der Spitex-Leistungen in Aussicht. Diese stellten keine medizinischen Massnahmen nach Art. 13 IVG dar, sondern dienten einerseits der Pflege und andererseits der Entlastung der Eltern.
E. 4 Hiergegen liess die Versicherte durch den Verein Joel Mühlemann am 21. März 2007 Einwand erheben. Die Leistungen der Kinderspitex seien ärztlich verordnet und daher von der IV zu übernehmen.
E. 5 Mit Vorbescheid vom 23. August 2007 stellte die IV-Stelle die Gewährung einer Entschädigung wegen leichter Hilflosigkeit in Aussicht; bei Aufenthalt zu Hause werde ein Intensivpflegezuschlag für einen Betreuungsaufwand von mindestens 4 Stunden übernommen.
E. 6 Mit Verfügung vom 27. August 2007 bestätigte die IV-Stelle ihren Vorbescheid vom 9. März 2007 und wies das Leistungsbegehren hinsichtlich medizinischer Massnahmen ab. Es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass im Rahmen der Verrichtungen durch die Kinderspitex eine ärztliche oder ärztlich delegierte Behandlung ersetzt worden wäre.
E. 7 a) Hiergegen liess die Versicherte am 27. September 2007 Beschwerde erheben. Sie beantragte, die Verfügung aufzuheben und ihr Kostengutsprache für die Leistungen der Kinderspitex im Zusammenhang mit der Sondierung als medizinische Massnahmen im Umfang von 5 Stunden wöchentlich für den Zeitraum von Oktober 2005 bis April 2007 zu erteilen. Weiter beantragte sie die unentgeltliche Prozessführung sowie die Befreiung von der Pflicht, einen Kostenvorschuss zu entrichten. Da die Inhalationstherapie nicht im Zusammenhang mit einem Geburtsgebrechen stehe und deshalb von der Krankenkasse übernommen werde, stünden nur noch 5 Stunden wöchentlich im Streit. Das Verabreichen der Sondennahrung nachts stehe mit dem GG 390 in Verbindung und sei medizinisch indiziert und verordnet. Vorliegend handle es sich um einen Sonderfall der PEG- Sondenernährung: Die Sondennahrung könne nur sehr langsam verabreicht werden, da anderenfalls die Gefahr des Erbrechens oder Würgens mit der Gefahr der Aspiration bestehe. Trotz guter Einstellung des Infusomats sei es immer wieder zu Störungen gekommen, was zu gefährlichen Situationen für das Kind geführt habe; deshalb sei eine dauernde Überwachung notwendig. Die Leistungen der Kinderspitex kämen aufgrund der speziellen Situation einer ärztlich delegierten Behandlung gleich und müssten durch medizinisch geschultes Hilfspersonal erbracht werden. b) Zum Antrag auf unentgeltliche Prozessführung wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin bzw. ihre Eltern seien nicht in der Lage, die Kosten für das Beschwerdeverfahren zu tragen. Im „Berechnungsblatt Unentgeltliche Prozessführung“ wurden unter anderem Fahrzeugkosten von insgesamt Fr. 1'276.-- monatlich in Ansatz gebracht (Autogarage Fr. 100.--, Arbeitswegkosten Fr. 360.--, Vollkaskoversicherung Fr. 158.--, Leasingvertrag Fr. 658.--). c) Mit der Beschwerde eingereicht wurde eine Stellungnahme von …, leitende Ernährungsberaterin am Kantonsspital Graubünden, vom 26. September 2006, welche im Wesentlichen die Vorbringen bestätigte. Zudem sei die Mutter der Beschwerdeführerin mit der Situation überfordert gewesen, sodass
anders als im Normalfall eine Spitexbehandlung medizinisch erforderlich gewesen sei.
E. 8 In der Folge holte die Beschwerdegegnerin eine Stellungnahme von Dr. Keller, Leitender Arzt Neuropädiatrie am Kantonsspital Chur, ein (Arztbericht betreffend Hilflosenentschädigung vom 1. Oktober 2007). Er sehe die erbrachten Spitex-Leistungen auch als Entlastung der Familie; ob sie nur durch Fachpersonen erbracht werden könnten, sehe er als Ermessensfrage. Im Übrigen könne er die Angaben des Berichts (recte wohl: die Abklärungen der IV-Stelle) bestätigen.
E. 9 In ihrer Vernehmlassung beantragte die Vorinstanz daraufhin die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Zwar stelle das Legen der PEG-Sonde durch einen Arzt eine medizinische Massnahme dar, nicht aber die nachfolgende Verabreichung der Nahrung via Sonde. Eine Überwachung der Sondenernährung durch medizinisch geschultes Hilfspersonal sei nicht erforderlich, da auch die Störungen des Infusomats nicht von Fachpersonen behoben werden müssten. Die von der Kinderspitex erbrachten Leistungen dienten der Pflege der Beschwerdeführerin sowie der Entlastung ihrer Eltern. Soweit die Mutter der Beschwerdeführerin aufgrund der nächtlichen Pflege dekompensiert sei und der Unterstützung bedürfe, werde dies im Rahmen der Hilflosenentschädigung berücksichtigt. Eine medizinische Indikation liege nicht vor.
E. 10 Auf Aufforderung des Verwaltungsgerichts zur detaillierten Darlegung und Aufschlüsselung der Fahrzeugkosten legte die Beschwerde führende Partei dar, der Vater der Versicherten benötige das Auto vorwiegend für seinen Arbeitsweg …; privat werde das Auto nur wenig benutzt. Die Verbindungen mit dem öffentlichen Nahverkehr seien insbesondere am frühen Morgen und späten Abend ungeeignet, da er seine Schicht nicht immer pünktlich beenden könne. Zudem werde er öfters notfallmässig nach Hause gerufen, woraufhin er meistens seine Tochter ins Spital fahren müsse.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Im Streit steht vorliegend einzig, ob die Vorinstanz zu Recht die Übernahme der Kosten für die Spitex-Betreuung im Rahmen medizinischer Massnahmen abgelehnt hat.
2. a) Gemäss Art. 13 Abs. 1 IVG haben Versicherte bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf die zur Behandlung von Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) notwendigen medizinischen Massnahmen. Der Bundesrat bezeichnet die Gebrechen, für welche diese Massnahmen gewährt werden (Art. 13 Abs. 2 Satz 1 IVG; Art. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201], Verordnung über Geburtsgebrechen [GgV; SR 831.232.21], mit Anhang). Als medizinische Massnahme gilt unter anderem die Behandlung, die vom Arzt selbst oder auf seine Anordnung durch medizinische Hilfspersonen in Anstalts- oder Hauspflege vorgenommen wird (Art. 14 Abs. 1 lit. a IVG). Gemäss Art. 14 Abs. 3 IVG ist beim Entscheid über die Gewährung von ärztlicher Behandlung in Anstalts- oder Hauspflege auf den Vorschlag des behandelnden Arztes oder der behandelnden Ärztin und auf die persönlichen Verhältnisse der Versicherten in angemessener Weise Rücksicht zu nehmen. b) Als medizinische Massnahmen, welche für die Behandlung eines Geburtsgebrechens notwendig sind, gelten sämtliche Vorkehren, die nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft angezeigt sind und den therapeutischen Erfolg in einfacher und zweckmässiger Weise anstreben (Art. 2 Abs. 3 GgV). Dazu gehört gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht die tägliche Krankenpflege, weil ihr kein therapeutischer Charakter im eigentlichen Sinn zukommt. Zu den Vorkehren, die den therapeutischen Erfolg im Sinne von Art. 2 Abs. 3 GgV anstreben,
gehören zwar grundsätzlich auch lebenserhaltende Massnahmen, welche auf das Geburtsgebrechen oder dessen Folgen einzuwirken vermögen. Nicht darunter fallen Massnahmen zur Lebenserhaltung indessen dann, wenn eine medizinisch nicht geschulte Person in der Lage ist (oder dazu angeleitet werden kann), die lebensbedrohende Situation durch geeignete Vorkehren zu meistern (BGE 102 V 48 f. mit Hinweisen). c) Entgegen der Ansicht der Vorinstanz ist nach Auffassung des Gerichts vorliegend die Notwendigkeit auch der nächtlichen Sondenernährung durch die vorliegenden ärztlichen Berichte zwar ausreichend dargetan. Fraglich ist jedoch, ob diese Massnahme nicht auch durch - allenfalls medizinisch instruierte - Laien durchgeführt werden kann. Die Ernährungsberaterin des Kantonsspitals gibt hierzu an, allfällige Störungen am Infusomat müssten umgehend behoben werden, um die Gefahr der Aspiration zu verhindern. Da das Kind dennoch häufig erbreche, sei eine dauernde Überwachung während der Sondierung unabdingbar. Es ist jedoch nicht ersichtlich, weshalb nur medizinisches Fachpersonal eine solche Überwachung gewährleisten könnte. Die Ernährungsexpertin gibt an, die Mutter sei mit der Situation überfordert gewesen, weshalb ausnahmsweise eine Spitexbehandlung medizinisch erforderlich geworden sei. Hierbei verkennt sie jedoch, dass - da auch von Laien durchführbar - es sich hierbei eben nicht um eine medizinische, sondern eine pflegerische Massnahme handelt. Dass eine allnächtliche Überwachung Eltern überfordern kann und sie deshalb Hilfe benötigen, ist ohne weiteres einsichtig. Diese Hilfe hat jedoch nicht zwingend von medizinischen Fachpersonen zu erfolgen. Dieser Argumentation folgt auch Dr. …, der die Spitex-Leistungen als Entlastung der Familie sieht und es als Ermessensfrage betrachtet, ob diese durch Fachpersonal durchgeführt werden müssen. Mit anderen Worten bedeutet dies, dass seiner Ansicht nach eine Durchführung durch Laien jedenfalls möglich ist. d) Zu erwähnen bleibt, dass die Vorinstanz einen pflegerischen Mehrbedarf im Vergleich zu nicht behinderten Minderjährigen von täglich 4 Stunden 10 Minuten gemäss Vorbescheid vom 23. August 2007 bei der Hilflosenentschädigung anerkannt hat und die Gewährung einer
Entschädigung wegen leichter Hilflosigkeit sowie ein Intensivpflegezuschlag gemäss Art. 42ter Abs. 3 IVG, Art. 36 Abs. 2 i.V.m. Art. 39 Abs. 1 IVV von über 4 Stunden in Aussicht gestellt wurden. Damit werden eben die geltend gemachten Leistungen umfasst, wohingegen gemäss Art. 39 Abs. 2 IVV ärztlich verordnete medizinische Massnahmen, welche durch medizinische Hilfspersonen vorgenommen werden, im Rahmen dessen nicht berücksichtigt werden könnten. e) Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass es sich bei der Ernährung durch die Sonde bzw. deren Überwachung nicht um eine medizinische Massnahme im Sinne von Art. 14 Abs. 1 IVG, sondern um Pflegeleistungen handelt, welche im Rahmen der Hilflosenentschädigung (Art. 42 ff. IVG) durch den Intensivpflegezuschlag abgegolten werden. Der Entscheid der Vorinstanz ist daher vollumfänglich zu schützen und die Beschwerde abzuweisen.
3. a) Gemäss Art. 69 Abs. 1 IVG ist das Beschwerdeverfahren - in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG - bei Streitigkeiten um die Bewilligung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Vorliegend erscheint ein Kostenansatz von Fr. 500.-- angemessen. b) Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie bzw. ihre Eltern seien nicht in der Lage, die Kosten des Verfahrens zu tragen und beantragt daher die unentgeltliche Prozessführung. Voraussetzung hierfür ist gemäss Art. 29 Abs. 3 Satz 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) in Verbindung mit Art. 76 des - gemäss Art. 61 ATSG im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren ergänzend zur Anwendung gelangenden - kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 270.100) die Bedürftigkeit der Partei. Als bedürftig gilt eine Partei, welche nicht in der Lage ist, innert angemessener Frist die Gerichts- und Anwaltskostenvorschüsse zu bezahlen (BGE 118 Ia 370 f.), ohne dass sie Mittel beanspruchen müsste, die zur Deckung des Grundbedarfs für sie und ihre Familie notwendig sind (BGE 127 I 205; 128 I 232). Es sind somit die
vorhandenen Mittel mit dem (prozessualen) Notbedarf zu vergleichen (Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008, Art. 64 RZ 13 mit Hinweisen). Die Grenze der Bedürftigkeit liegt höher als diejenige des betreibungsrechtlichen Existenzminimums und berücksichtigt, ob die Partei die in Frage stehenden Vertretungskosten aus ihrem realisierbaren Einkommen und Vermögen innert angemessener Frist effektiv bezahlen kann (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, Zürich 2003, Art. 61 RZ 89, mit Hinweisen). c) Fraglich ist vorliegend, ob die gesamten Autokosten von insgesamt Fr. 1'266.-
- monatlich (Leasingraten Fr. 685.50, Vollkasko Fr. 150.--, Arbeitsweg Fr. 357.50) bei der Berechnung des Existenzminimums herangezogen werden dürfen. Während das betreibungsrechtliche Existenzminimum als Vollstreckungsschranke konzipiert ist und nicht bezweckt, eine zusätzliche Verschuldung zu verhindern, steht im Gegensatz dazu bei der prozessualen Bedürftigkeit im Sinne von Art. 29 Abs. 3 BV das einseitige Interesse des Gesuchstellers auf dem Spiel, einen Prozess ohne Beschränkung des normalen, wenn auch bescheidenen Lebensbedarfs führen zu können. Die unentgeltliche Rechtspflege soll verhindern, dass der Gesuchsteller die für den Prozess notwendigen Mittel durch Nichterfüllung notwendiger Verpflichtungen, Eingehung neuer Schulden oder unzumutbare Verfügung über Vermögenswerte beschaffen muss (Alfred Bühler, Betreibungs- und prozessrechtliches Existenzminimum, AJP 2002, S. 645, mit Hinweisen). Verpflichtungen, die nicht dem unerlässlichen Lebensunterhalt dienen, haben bei der Berechnung ausser Betracht zu bleiben (BGU H 27/05 vom 22. Januar 2007). Ist ein eigenes Fahrzeug zur Berufsausübung erforderlich, so sind dessen notwendige Kosten bei der Berechnung des Bedarfs einzubeziehen. d) Fraglich ist vorliegend bereits, ob dem Fahrzeug des Vaters der Beschwerdeführerin Kompetenzcharakter zukommt, d.h. die Benutzung des Autos für die Zurücklegung des Arbeitswegs unbedingt notwendig ist. Die Beschwerde führende Partei gibt an, die Frühschicht beginne jeweils um 05:00 Uhr, die Nachtschicht ende um 23:00 Uhr. Die öffentlichen Verkehrsverbindungen seien in den frühen Morgen- und späten Nachtstunden schlecht und auch ungeeignet, da die Schichten nicht immer pünktlich
beendet werden könnten. Gemäss Fahrplan besteht jedoch eine Zugverbindung … um 04:31 Uhr, Ankunft … 04:47 Uhr, mit der der Vater der Beschwerdeführerin problemlos zu Arbeitsbeginn am Arbeitsort wäre. Nachts bestehen eine Verbindung … um 22:51 Uhr sowie eine letzte um 00:07 Uhr, welche benutzt werden könnten. Auch wenn die Wartezeit von ca. 1 Stunde nicht gerade als komfortabel bezeichnet werden kann, erscheint die berufliche Notwendigkeit eines eigenen Fahrzeugs zumindest fraglich. Weiter wird vorgebracht, das Fahrzeug werde auch dafür benötigt, dass der Vater der Beschwerdeführerin öfters notfallmässig nach Hause gerufen werde, um seine Tochter ins Spital zu fahren. Dies sind jedoch Gründe, die in keinem Zusammenhang mit der Arbeitstätigkeit stehen und deshalb bei der Berechnung des prozessualen Existenzminimums ausser Betracht bleiben müssen. e) Letztendlich kann die abschliessende Beantwortung dieser Frage aber offen gelassen werden, da auch bei Anerkennung des Kompetenzcharakters des Fahrzeugs das Einkommen der Familie der Beschwerdeführerin über der massgeblichen Grenze läge, wie nachfolgend aufgezeigt wird. Gemäss den „Schweizerischen Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums“ sind in diesem Falle die festen und veränderlichen Kosten ohne Amortisation in die Notbedarfsberechnung einzusetzen. Für die Berechnung dieser Kosten stellt das Bundesgericht auf die jährlich neu herausgegebene Berechnungsrichtlinie des Touring Clubs der Schweiz (TCS) ab (BGE 104 III 76 E. 2c); jedoch ist es auch zulässig, wie hier die für die Steuererklärung geltende Kilometerpauschale von Fr. 0.65/km anzusetzen. Zunächst ist anzumerken, dass vorliegend die einfache Strecke vom Wohn- zum Arbeitsort nicht wie angegeben 15 km, sondern lediglich maximal 13 km (Quelle: Adresseingabe in www.ch.map24.com; einfacher Weg … - …: 12.34 km), der tägliche Arbeitsweg demzufolge nicht 30 km, sondern nur 26 km beträgt. Somit sind Arbeitswegkosten von nur Fr. 3'718.-- (220 x 26 km à Fr. 0.65) jährlich (nicht wie angegeben Fr. 4'290.--) ausgewiesen, was monatlichen Kosten von Fr. 310.-- (statt Fr. 360.--) entspricht.
f) Weiter werden die Kosten für monatliche Leasingraten in Höhe von Fr. 658.-- in Abzug gebracht. Das Bundesgericht hat Leasingraten für ein Auto mit Kompetenzcharakter als wirtschaftliche Amortisation qualifiziert, welche in der prozessualen Bedarfsrechnung ebenso ausser Acht zu lassen seien wie beim betreibungsrechtlichen Existenzminimum (Nicht publizierter BGE vom 16. Februar 1998, 5P.26/1998, unter Verweis auf BGE 85 III 41 f.; zitiert in: Bühler, a.a.O., S. 657 FN 150). Demnach sind die Leasingraten bereits bei der Kilometerpauschale mitberücksichtigt und demzufolge nicht zusätzlich abziehbar; der abweichenden Meinung von Bühler (a.a.O., S. 657), der Leasing von Kompetenzgütern als zeitlich gestaffelte Anschaffungskosten von nicht pfändbarem Vermögen ansehen will, ist nicht zu folgen, da dies deren doppelte Berücksichtigung zur Folge hätte. Im Übrigen ist ein derart teures (Neupreis ca. Fr. 47'000.--) und grosses Neufahrzeug wie der VW Sharan für die Fahrten zu Arbeit - auch angesichts der finanziellen Gesamtsituation der Familie - als unangemessen anzusehen. Inwieweit ein solches Fahrzeug für private Belange allenfalls sinnvoll ist, kann dabei zwar grundsätzlich ausser Betracht bleiben, da kein Zusammenhang mit der Arbeitstätigkeit des Vaters besteht; jedoch auch hier wäre das Leasing eines teuren Neuwagens statt der Anschaffung eines den wirtschaftlichen Verhältnissen entsprechenden Gebrauchtfahrzeugs nicht im notwendigen, bescheidenen Lebensbedarf enthalten. Es kann nicht Sache der Allgemeinheit sein, wirtschaftlich unvernünftiges Verhalten zu subventionieren. g) Ebenso können die geltend gemachten Garagierungskosten nicht berücksichtigt werden, da auch sie von der Kilometerpauschale umfasst sind. Unter Berücksichtigung des Dargelegten ergibt sich ein Ausgabentotal von Fr. 4'629.70, in welchem die Kosten der - ebenfalls diskussionswürdigen - Vollkaskoversicherung im Übrigen bereits enthalten sind. Diesen Ausgaben stehen Einnahmen von Fr. 5'025.85 gegenüber, woraus ein monatlicher Einnahmenüberschuss von Fr. 396.15 resultiert. Der Beschwerde führenden Partei ist es daher möglich, die - ohnehin nicht sehr hohen - Gerichtskosten im IV-Verfahren zu bezahlen.
h) Einen Antrag auf kostenlose Rechtsverbeiständung gemäss Art. 61 lit. f ATSG hat die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin nicht gestellt; er wäre jedoch aus den genannten Gründen ebenfalls abzulehnen. Da kein Gerichtskostenvorschuss verlangt wurde, ist der dahingehende Antrag gegenstandslos. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch auf unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Kosten von Fr. 500.-- gehen zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
S 07 181
2. Kammer als Versicherungsgericht URTEIL vom 15. Januar 2008 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache betreffend Anspruch nach IVG (medizinische Massnahmen)
1. a) Die heute 3-jährige … (geboren 17. August 2004) ist schweizerische Staatsangehörige und leidet an mehreren schweren Geburtsgebrechen (Dysmorphie-Syndrom mit u.a. gemischtem Entwicklungsrückstand sowie cerebraler Bewegungsstörung und proportioniertem Kleinwuchs; Geburtsgebrechen [GG] 247, 313, 321, 387, 395 [später umgewandelt in GG 390], 427). Am 26. August 2004 stellte ihr Vater erstmals ein Gesuch auf medizinische Massnahmen bei der IV-Stelle, welche in der Folge gewährt wurden. b) Im Zusammenhang mit der cerebralen Bewegungsstörung (GG 395) traten erhebliche Schluckstörungen und eine Trinkschwäche auf, weshalb die Versicherte ab 25. Juli 2005 über eine Magensonde ernährt werden musste; ab 24. August 2005 erfolgte eine Langzeitsondierung mittels PEG-Sonde. Aufgrund chronischer Mikro-Aspirationen entwickelte das Mädchen zahlreiche Lungeninfekte, aufgrund derer es u.a. mehrfach hospitalisiert werden musste. Die IV-Stelle erteilte Kostengutsprache für diverse medizinische Massnahmen im Zusammenhang mit Geburtsgebrechen.
2. a) Am 28. Dezember 2005 stellte die Versicherte ein Gesuch auf Kostengutsprache für 30-35 Stunden pro Woche Hauspflege durch diplomierte Pflegefachpersonen des Vereins Joel Mühlemann (Kinderspitex). Begründet wurde dies im Wesentlichen mit der Lungen- und Ernährungsproblematik. Am 31. Januar 2006 liess die Versicherte auch ein
Gesuch auf Hilflosenentschädigung bei der IV-Stelle einreichen. In der Folge wurden diverse Abklärungen getätigt. b) In der Bedarfsabklärung des Vereins Joel Mühlemann vom 28. August 2006 wurde ein Pflegebedarf von 15-20 Stunden wöchentlich veranschlagt. Mit Schreiben vom gleichen Tag reduzierte die Versicherte ihr Gesuch entsprechend. c) Gemäss Arztbericht von Dr. … vom 2. Oktober 2006 verweigere die Versicherte die Nahrungsaufnahme mit dem Mund; die Nahrung müsse daher sondiert und eine entsprechende Sondenpflege durchgeführt werden, was - ebenso wie die notwendigen Inhalationen - einen Mehraufwand verursache. Die Ernährungssituation sei derzeit sehr schwierig; die Mutter müsse nachts stündlich Sondennahrung verabreichen, was ohne Unterstützung durch die Kinderspitex in kurzer Zeit zu Dekompensation der Mutter bzw. des familiären Systems führen werde. Eine Unterstützung der Eltern durch die Kinderspitex von mindestens 15-20 Stunden wöchentlich sei daher dringend angezeigt. d) Mit Schreiben vom 21. Dezember 2006 teilte das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) auf Anfrage der IV-Stelle mit, dass zwar das Legen der Sonde, nicht aber die Verabreichung der Nahrung selbst eine medizinische Massnahme (Behandlung) gemäss Art. 13 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) darstelle; im Übrigen seien Sinn und Zweck der nächtlichen Verabreichung der Sondennahrung nicht ersichtlich, ebenfalls nicht, dass die Mutter stündlich die Sondennahrung verabreichen müsse. Die routinemässige Überprüfung der Vitalzeichen durch die Spitex sei nicht notwendig, da dies jeder Laie, insbesondere auch die Eltern, leisten könne. Auch dies sei keine medizinische, sondern eine pflegerische bzw. die Eltern entlastende Massnahme. Die Kosten für die ärztlich verordnete intensive Atemtherapie könnten jedoch als medizinische Massnahme übernommen werden. e) Die Abklärung für eine Hilflosenentschädigung am 17. Juli 2007 ergab einen behinderungsbedingten Mehraufwand von total 120 Minuten täglich ab Geburt
(Grundpflege 45 Minuten, Pflege beim An- und Auskleiden 15 Minuten, Behandlungspflege 60 Minuten) sowie ab Juli 2005 einen solchen von total 250 Minuten täglich (davon Behandlungspflege täglich 190 Minuten aufgrund der Sondenernährung). Die Pflegefachfrau der Kinderspitex sei derzeit 2 Mal pro Woche für 4 Stunden bei der Familie. Der Bedarf sei allerdings höher; eigentlich wäre zur Entlastung der Mutter nötig, dass hin und wieder eine Nacht durch die Spitex übernommen werde. Diese erbringe zurzeit folgende Leistungen: Inhalieren, Sondennahrung verabreichen, Wundpflege am Sondeneingang, Verabreichen von Medikamenten über die Sonde, Überprüfen sämtlicher Vitalzeichen, Bewegungsunterstützung bei alltäglichen Verrichtungen aufgrund physiotherapeutischer Instruktion. 3. Mit Vorbescheid vom 9. März 2007 stellte die IV-Stelle die Ablehnung der Kostengutsprache für medizinische Massnahmen nach Art. 14 IVG bezüglich der Spitex-Leistungen in Aussicht. Diese stellten keine medizinischen Massnahmen nach Art. 13 IVG dar, sondern dienten einerseits der Pflege und andererseits der Entlastung der Eltern. 4. Hiergegen liess die Versicherte durch den Verein Joel Mühlemann am 21. März 2007 Einwand erheben. Die Leistungen der Kinderspitex seien ärztlich verordnet und daher von der IV zu übernehmen. 5. Mit Vorbescheid vom 23. August 2007 stellte die IV-Stelle die Gewährung einer Entschädigung wegen leichter Hilflosigkeit in Aussicht; bei Aufenthalt zu Hause werde ein Intensivpflegezuschlag für einen Betreuungsaufwand von mindestens 4 Stunden übernommen. 6. Mit Verfügung vom 27. August 2007 bestätigte die IV-Stelle ihren Vorbescheid vom 9. März 2007 und wies das Leistungsbegehren hinsichtlich medizinischer Massnahmen ab. Es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass im Rahmen der Verrichtungen durch die Kinderspitex eine ärztliche oder ärztlich delegierte Behandlung ersetzt worden wäre.
7. a) Hiergegen liess die Versicherte am 27. September 2007 Beschwerde erheben. Sie beantragte, die Verfügung aufzuheben und ihr Kostengutsprache für die Leistungen der Kinderspitex im Zusammenhang mit der Sondierung als medizinische Massnahmen im Umfang von 5 Stunden wöchentlich für den Zeitraum von Oktober 2005 bis April 2007 zu erteilen. Weiter beantragte sie die unentgeltliche Prozessführung sowie die Befreiung von der Pflicht, einen Kostenvorschuss zu entrichten. Da die Inhalationstherapie nicht im Zusammenhang mit einem Geburtsgebrechen stehe und deshalb von der Krankenkasse übernommen werde, stünden nur noch 5 Stunden wöchentlich im Streit. Das Verabreichen der Sondennahrung nachts stehe mit dem GG 390 in Verbindung und sei medizinisch indiziert und verordnet. Vorliegend handle es sich um einen Sonderfall der PEG- Sondenernährung: Die Sondennahrung könne nur sehr langsam verabreicht werden, da anderenfalls die Gefahr des Erbrechens oder Würgens mit der Gefahr der Aspiration bestehe. Trotz guter Einstellung des Infusomats sei es immer wieder zu Störungen gekommen, was zu gefährlichen Situationen für das Kind geführt habe; deshalb sei eine dauernde Überwachung notwendig. Die Leistungen der Kinderspitex kämen aufgrund der speziellen Situation einer ärztlich delegierten Behandlung gleich und müssten durch medizinisch geschultes Hilfspersonal erbracht werden. b) Zum Antrag auf unentgeltliche Prozessführung wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin bzw. ihre Eltern seien nicht in der Lage, die Kosten für das Beschwerdeverfahren zu tragen. Im „Berechnungsblatt Unentgeltliche Prozessführung“ wurden unter anderem Fahrzeugkosten von insgesamt Fr. 1'276.-- monatlich in Ansatz gebracht (Autogarage Fr. 100.--, Arbeitswegkosten Fr. 360.--, Vollkaskoversicherung Fr. 158.--, Leasingvertrag Fr. 658.--). c) Mit der Beschwerde eingereicht wurde eine Stellungnahme von …, leitende Ernährungsberaterin am Kantonsspital Graubünden, vom 26. September 2006, welche im Wesentlichen die Vorbringen bestätigte. Zudem sei die Mutter der Beschwerdeführerin mit der Situation überfordert gewesen, sodass
anders als im Normalfall eine Spitexbehandlung medizinisch erforderlich gewesen sei. 8. In der Folge holte die Beschwerdegegnerin eine Stellungnahme von Dr. Keller, Leitender Arzt Neuropädiatrie am Kantonsspital Chur, ein (Arztbericht betreffend Hilflosenentschädigung vom 1. Oktober 2007). Er sehe die erbrachten Spitex-Leistungen auch als Entlastung der Familie; ob sie nur durch Fachpersonen erbracht werden könnten, sehe er als Ermessensfrage. Im Übrigen könne er die Angaben des Berichts (recte wohl: die Abklärungen der IV-Stelle) bestätigen. 9. In ihrer Vernehmlassung beantragte die Vorinstanz daraufhin die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Zwar stelle das Legen der PEG-Sonde durch einen Arzt eine medizinische Massnahme dar, nicht aber die nachfolgende Verabreichung der Nahrung via Sonde. Eine Überwachung der Sondenernährung durch medizinisch geschultes Hilfspersonal sei nicht erforderlich, da auch die Störungen des Infusomats nicht von Fachpersonen behoben werden müssten. Die von der Kinderspitex erbrachten Leistungen dienten der Pflege der Beschwerdeführerin sowie der Entlastung ihrer Eltern. Soweit die Mutter der Beschwerdeführerin aufgrund der nächtlichen Pflege dekompensiert sei und der Unterstützung bedürfe, werde dies im Rahmen der Hilflosenentschädigung berücksichtigt. Eine medizinische Indikation liege nicht vor. 10. Auf Aufforderung des Verwaltungsgerichts zur detaillierten Darlegung und Aufschlüsselung der Fahrzeugkosten legte die Beschwerde führende Partei dar, der Vater der Versicherten benötige das Auto vorwiegend für seinen Arbeitsweg …; privat werde das Auto nur wenig benutzt. Die Verbindungen mit dem öffentlichen Nahverkehr seien insbesondere am frühen Morgen und späten Abend ungeeignet, da er seine Schicht nicht immer pünktlich beenden könne. Zudem werde er öfters notfallmässig nach Hause gerufen, woraufhin er meistens seine Tochter ins Spital fahren müsse.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Im Streit steht vorliegend einzig, ob die Vorinstanz zu Recht die Übernahme der Kosten für die Spitex-Betreuung im Rahmen medizinischer Massnahmen abgelehnt hat.
2. a) Gemäss Art. 13 Abs. 1 IVG haben Versicherte bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf die zur Behandlung von Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) notwendigen medizinischen Massnahmen. Der Bundesrat bezeichnet die Gebrechen, für welche diese Massnahmen gewährt werden (Art. 13 Abs. 2 Satz 1 IVG; Art. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201], Verordnung über Geburtsgebrechen [GgV; SR 831.232.21], mit Anhang). Als medizinische Massnahme gilt unter anderem die Behandlung, die vom Arzt selbst oder auf seine Anordnung durch medizinische Hilfspersonen in Anstalts- oder Hauspflege vorgenommen wird (Art. 14 Abs. 1 lit. a IVG). Gemäss Art. 14 Abs. 3 IVG ist beim Entscheid über die Gewährung von ärztlicher Behandlung in Anstalts- oder Hauspflege auf den Vorschlag des behandelnden Arztes oder der behandelnden Ärztin und auf die persönlichen Verhältnisse der Versicherten in angemessener Weise Rücksicht zu nehmen. b) Als medizinische Massnahmen, welche für die Behandlung eines Geburtsgebrechens notwendig sind, gelten sämtliche Vorkehren, die nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft angezeigt sind und den therapeutischen Erfolg in einfacher und zweckmässiger Weise anstreben (Art. 2 Abs. 3 GgV). Dazu gehört gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht die tägliche Krankenpflege, weil ihr kein therapeutischer Charakter im eigentlichen Sinn zukommt. Zu den Vorkehren, die den therapeutischen Erfolg im Sinne von Art. 2 Abs. 3 GgV anstreben,
gehören zwar grundsätzlich auch lebenserhaltende Massnahmen, welche auf das Geburtsgebrechen oder dessen Folgen einzuwirken vermögen. Nicht darunter fallen Massnahmen zur Lebenserhaltung indessen dann, wenn eine medizinisch nicht geschulte Person in der Lage ist (oder dazu angeleitet werden kann), die lebensbedrohende Situation durch geeignete Vorkehren zu meistern (BGE 102 V 48 f. mit Hinweisen). c) Entgegen der Ansicht der Vorinstanz ist nach Auffassung des Gerichts vorliegend die Notwendigkeit auch der nächtlichen Sondenernährung durch die vorliegenden ärztlichen Berichte zwar ausreichend dargetan. Fraglich ist jedoch, ob diese Massnahme nicht auch durch - allenfalls medizinisch instruierte - Laien durchgeführt werden kann. Die Ernährungsberaterin des Kantonsspitals gibt hierzu an, allfällige Störungen am Infusomat müssten umgehend behoben werden, um die Gefahr der Aspiration zu verhindern. Da das Kind dennoch häufig erbreche, sei eine dauernde Überwachung während der Sondierung unabdingbar. Es ist jedoch nicht ersichtlich, weshalb nur medizinisches Fachpersonal eine solche Überwachung gewährleisten könnte. Die Ernährungsexpertin gibt an, die Mutter sei mit der Situation überfordert gewesen, weshalb ausnahmsweise eine Spitexbehandlung medizinisch erforderlich geworden sei. Hierbei verkennt sie jedoch, dass - da auch von Laien durchführbar - es sich hierbei eben nicht um eine medizinische, sondern eine pflegerische Massnahme handelt. Dass eine allnächtliche Überwachung Eltern überfordern kann und sie deshalb Hilfe benötigen, ist ohne weiteres einsichtig. Diese Hilfe hat jedoch nicht zwingend von medizinischen Fachpersonen zu erfolgen. Dieser Argumentation folgt auch Dr. …, der die Spitex-Leistungen als Entlastung der Familie sieht und es als Ermessensfrage betrachtet, ob diese durch Fachpersonal durchgeführt werden müssen. Mit anderen Worten bedeutet dies, dass seiner Ansicht nach eine Durchführung durch Laien jedenfalls möglich ist. d) Zu erwähnen bleibt, dass die Vorinstanz einen pflegerischen Mehrbedarf im Vergleich zu nicht behinderten Minderjährigen von täglich 4 Stunden 10 Minuten gemäss Vorbescheid vom 23. August 2007 bei der Hilflosenentschädigung anerkannt hat und die Gewährung einer
Entschädigung wegen leichter Hilflosigkeit sowie ein Intensivpflegezuschlag gemäss Art. 42ter Abs. 3 IVG, Art. 36 Abs. 2 i.V.m. Art. 39 Abs. 1 IVV von über 4 Stunden in Aussicht gestellt wurden. Damit werden eben die geltend gemachten Leistungen umfasst, wohingegen gemäss Art. 39 Abs. 2 IVV ärztlich verordnete medizinische Massnahmen, welche durch medizinische Hilfspersonen vorgenommen werden, im Rahmen dessen nicht berücksichtigt werden könnten. e) Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass es sich bei der Ernährung durch die Sonde bzw. deren Überwachung nicht um eine medizinische Massnahme im Sinne von Art. 14 Abs. 1 IVG, sondern um Pflegeleistungen handelt, welche im Rahmen der Hilflosenentschädigung (Art. 42 ff. IVG) durch den Intensivpflegezuschlag abgegolten werden. Der Entscheid der Vorinstanz ist daher vollumfänglich zu schützen und die Beschwerde abzuweisen.
3. a) Gemäss Art. 69 Abs. 1 IVG ist das Beschwerdeverfahren - in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG - bei Streitigkeiten um die Bewilligung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Vorliegend erscheint ein Kostenansatz von Fr. 500.-- angemessen. b) Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie bzw. ihre Eltern seien nicht in der Lage, die Kosten des Verfahrens zu tragen und beantragt daher die unentgeltliche Prozessführung. Voraussetzung hierfür ist gemäss Art. 29 Abs. 3 Satz 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) in Verbindung mit Art. 76 des - gemäss Art. 61 ATSG im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren ergänzend zur Anwendung gelangenden - kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 270.100) die Bedürftigkeit der Partei. Als bedürftig gilt eine Partei, welche nicht in der Lage ist, innert angemessener Frist die Gerichts- und Anwaltskostenvorschüsse zu bezahlen (BGE 118 Ia 370 f.), ohne dass sie Mittel beanspruchen müsste, die zur Deckung des Grundbedarfs für sie und ihre Familie notwendig sind (BGE 127 I 205; 128 I 232). Es sind somit die
vorhandenen Mittel mit dem (prozessualen) Notbedarf zu vergleichen (Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008, Art. 64 RZ 13 mit Hinweisen). Die Grenze der Bedürftigkeit liegt höher als diejenige des betreibungsrechtlichen Existenzminimums und berücksichtigt, ob die Partei die in Frage stehenden Vertretungskosten aus ihrem realisierbaren Einkommen und Vermögen innert angemessener Frist effektiv bezahlen kann (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, Zürich 2003, Art. 61 RZ 89, mit Hinweisen). c) Fraglich ist vorliegend, ob die gesamten Autokosten von insgesamt Fr. 1'266.-
- monatlich (Leasingraten Fr. 685.50, Vollkasko Fr. 150.--, Arbeitsweg Fr. 357.50) bei der Berechnung des Existenzminimums herangezogen werden dürfen. Während das betreibungsrechtliche Existenzminimum als Vollstreckungsschranke konzipiert ist und nicht bezweckt, eine zusätzliche Verschuldung zu verhindern, steht im Gegensatz dazu bei der prozessualen Bedürftigkeit im Sinne von Art. 29 Abs. 3 BV das einseitige Interesse des Gesuchstellers auf dem Spiel, einen Prozess ohne Beschränkung des normalen, wenn auch bescheidenen Lebensbedarfs führen zu können. Die unentgeltliche Rechtspflege soll verhindern, dass der Gesuchsteller die für den Prozess notwendigen Mittel durch Nichterfüllung notwendiger Verpflichtungen, Eingehung neuer Schulden oder unzumutbare Verfügung über Vermögenswerte beschaffen muss (Alfred Bühler, Betreibungs- und prozessrechtliches Existenzminimum, AJP 2002, S. 645, mit Hinweisen). Verpflichtungen, die nicht dem unerlässlichen Lebensunterhalt dienen, haben bei der Berechnung ausser Betracht zu bleiben (BGU H 27/05 vom 22. Januar 2007). Ist ein eigenes Fahrzeug zur Berufsausübung erforderlich, so sind dessen notwendige Kosten bei der Berechnung des Bedarfs einzubeziehen. d) Fraglich ist vorliegend bereits, ob dem Fahrzeug des Vaters der Beschwerdeführerin Kompetenzcharakter zukommt, d.h. die Benutzung des Autos für die Zurücklegung des Arbeitswegs unbedingt notwendig ist. Die Beschwerde führende Partei gibt an, die Frühschicht beginne jeweils um 05:00 Uhr, die Nachtschicht ende um 23:00 Uhr. Die öffentlichen Verkehrsverbindungen seien in den frühen Morgen- und späten Nachtstunden schlecht und auch ungeeignet, da die Schichten nicht immer pünktlich
beendet werden könnten. Gemäss Fahrplan besteht jedoch eine Zugverbindung … um 04:31 Uhr, Ankunft … 04:47 Uhr, mit der der Vater der Beschwerdeführerin problemlos zu Arbeitsbeginn am Arbeitsort wäre. Nachts bestehen eine Verbindung … um 22:51 Uhr sowie eine letzte um 00:07 Uhr, welche benutzt werden könnten. Auch wenn die Wartezeit von ca. 1 Stunde nicht gerade als komfortabel bezeichnet werden kann, erscheint die berufliche Notwendigkeit eines eigenen Fahrzeugs zumindest fraglich. Weiter wird vorgebracht, das Fahrzeug werde auch dafür benötigt, dass der Vater der Beschwerdeführerin öfters notfallmässig nach Hause gerufen werde, um seine Tochter ins Spital zu fahren. Dies sind jedoch Gründe, die in keinem Zusammenhang mit der Arbeitstätigkeit stehen und deshalb bei der Berechnung des prozessualen Existenzminimums ausser Betracht bleiben müssen. e) Letztendlich kann die abschliessende Beantwortung dieser Frage aber offen gelassen werden, da auch bei Anerkennung des Kompetenzcharakters des Fahrzeugs das Einkommen der Familie der Beschwerdeführerin über der massgeblichen Grenze läge, wie nachfolgend aufgezeigt wird. Gemäss den „Schweizerischen Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums“ sind in diesem Falle die festen und veränderlichen Kosten ohne Amortisation in die Notbedarfsberechnung einzusetzen. Für die Berechnung dieser Kosten stellt das Bundesgericht auf die jährlich neu herausgegebene Berechnungsrichtlinie des Touring Clubs der Schweiz (TCS) ab (BGE 104 III 76 E. 2c); jedoch ist es auch zulässig, wie hier die für die Steuererklärung geltende Kilometerpauschale von Fr. 0.65/km anzusetzen. Zunächst ist anzumerken, dass vorliegend die einfache Strecke vom Wohn- zum Arbeitsort nicht wie angegeben 15 km, sondern lediglich maximal 13 km (Quelle: Adresseingabe in www.ch.map24.com; einfacher Weg … - …: 12.34 km), der tägliche Arbeitsweg demzufolge nicht 30 km, sondern nur 26 km beträgt. Somit sind Arbeitswegkosten von nur Fr. 3'718.-- (220 x 26 km à Fr. 0.65) jährlich (nicht wie angegeben Fr. 4'290.--) ausgewiesen, was monatlichen Kosten von Fr. 310.-- (statt Fr. 360.--) entspricht.
f) Weiter werden die Kosten für monatliche Leasingraten in Höhe von Fr. 658.-- in Abzug gebracht. Das Bundesgericht hat Leasingraten für ein Auto mit Kompetenzcharakter als wirtschaftliche Amortisation qualifiziert, welche in der prozessualen Bedarfsrechnung ebenso ausser Acht zu lassen seien wie beim betreibungsrechtlichen Existenzminimum (Nicht publizierter BGE vom 16. Februar 1998, 5P.26/1998, unter Verweis auf BGE 85 III 41 f.; zitiert in: Bühler, a.a.O., S. 657 FN 150). Demnach sind die Leasingraten bereits bei der Kilometerpauschale mitberücksichtigt und demzufolge nicht zusätzlich abziehbar; der abweichenden Meinung von Bühler (a.a.O., S. 657), der Leasing von Kompetenzgütern als zeitlich gestaffelte Anschaffungskosten von nicht pfändbarem Vermögen ansehen will, ist nicht zu folgen, da dies deren doppelte Berücksichtigung zur Folge hätte. Im Übrigen ist ein derart teures (Neupreis ca. Fr. 47'000.--) und grosses Neufahrzeug wie der VW Sharan für die Fahrten zu Arbeit - auch angesichts der finanziellen Gesamtsituation der Familie - als unangemessen anzusehen. Inwieweit ein solches Fahrzeug für private Belange allenfalls sinnvoll ist, kann dabei zwar grundsätzlich ausser Betracht bleiben, da kein Zusammenhang mit der Arbeitstätigkeit des Vaters besteht; jedoch auch hier wäre das Leasing eines teuren Neuwagens statt der Anschaffung eines den wirtschaftlichen Verhältnissen entsprechenden Gebrauchtfahrzeugs nicht im notwendigen, bescheidenen Lebensbedarf enthalten. Es kann nicht Sache der Allgemeinheit sein, wirtschaftlich unvernünftiges Verhalten zu subventionieren. g) Ebenso können die geltend gemachten Garagierungskosten nicht berücksichtigt werden, da auch sie von der Kilometerpauschale umfasst sind. Unter Berücksichtigung des Dargelegten ergibt sich ein Ausgabentotal von Fr. 4'629.70, in welchem die Kosten der - ebenfalls diskussionswürdigen - Vollkaskoversicherung im Übrigen bereits enthalten sind. Diesen Ausgaben stehen Einnahmen von Fr. 5'025.85 gegenüber, woraus ein monatlicher Einnahmenüberschuss von Fr. 396.15 resultiert. Der Beschwerde führenden Partei ist es daher möglich, die - ohnehin nicht sehr hohen - Gerichtskosten im IV-Verfahren zu bezahlen.
h) Einen Antrag auf kostenlose Rechtsverbeiständung gemäss Art. 61 lit. f ATSG hat die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin nicht gestellt; er wäre jedoch aus den genannten Gründen ebenfalls abzulehnen. Da kein Gerichtskostenvorschuss verlangt wurde, ist der dahingehende Antrag gegenstandslos. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch auf unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Kosten von Fr. 500.-- gehen zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.